Theoretische Prüfung
§ 5.
Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Biologie und Tierhaltungstechnik“ und „Tiermedizin“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20013240
Dokumentnummer
NOR40279478
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
