Bemessungsgrundlage
§ 5.
(1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren und Nikotinbeutel von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind; Preise, zu denen Tabakwaren und Nikotinbeutel nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren und Nikotinbeutel unterliegen, gehören zum Kleinverkaufspreis.
(2) Für Tabakwaren und Nikotinbeutel, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren und Nikotinbeutel von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Dies gilt auch in Fällen eines unrechtmäßigen Eingangs der Tabakwaren. Sind solche Tabakwaren und Nikotinbeutel üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.
(3) Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak, Tabak zum Erhitzen und Nikotinbeutel je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren und Nikotinbeutel derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.
(4) Hersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat können sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises durch eine im Steuergebiet ansässige Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt ist, vertreten lassen.
(5) Der Kleinverkaufspreis (Abs. 1) ist auf Antrag des Herstellers oder Einführers oder seines Vertreters (Abs. 4) von der Monopolverwaltung GmbH auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen, es sei denn, es wurde bereits ein Kleinverkaufspreis gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG), BGBl. Nr. 830/1995, veröffentlicht. Der jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt.
(6) Befugte Tabakwarenhändler dürfen Tabakwaren und Nikotinbeutel nur zu den gemäß Abs. 5 veröffentlichten Preisen verkaufen. Die Gewährung eines Rabattes, eines Skontos, einer Provision oder einer sonstigen Begünstigung, insbesondere die Gewährung von Zugaben jeder Art, ist verboten.
(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Veröffentlichung von Kleinverkaufspreisen abweichend von Abs. 5 und 6 näher zu regeln, insbesondere um dieses auf ein elektronisches Verfahren umzustellen und vorzusehen, dass die Monopolverwaltung GmbH eine elektronische Datenbank einrichtet und betreibt, über die Informationen im Zusammenhang mit Kleinverkaufspreisen erfasst und verarbeitet werden können. In der Verordnung ist insbesondere zu regeln, dass die technischen Anforderungen von der Monopolverwaltung GmbH zu definieren und den Betroffenen zur Verfügung zu stellen sind, welche technischen Anforderungen von diesen zu erfüllen sind und dass Änderungen an den Anforderungen den Betroffenen in einem angemessenen Zeitraum vor Umsetzung bekannt zu geben sind.
(8) Bei E‑Liquids gilt als Menge, für welche die Steuerschuld entsteht, die Menge, welche dem auf den Flaschen oder sonstigen Behältnissen angegebenen Nenninhalt entspricht. Werden Basisstoffe für die Herstellung von E‑Liquids, die üblicherweise auch zu anderen Zwecken als als solche Basisstoffe eingesetzt werden (insbesondere Propylenglykol oder Glyzerin – Propan‑1,2,3‑triol), in eigenen Behältnissen unvermischt an Verbraucher abgegeben, zählen sie nicht zur Bemessungsgrundlage. Dies gilt auch für Mischungen verschiedener Basisstoffe.
(9) Bei Nikotinbeuteln gilt als Menge, für welche die Steuerschuld entsteht, die Menge, welche dem auf den Dosen oder sonstigen Behältnissen angegebenen Nenninhalt entspricht.
(10) Befinden sich E‑Liquids oder Nikotinbeutel in Behältnissen, auf denen kein Nenninhalt angegeben ist, entsteht die Steuerschuld für die im Zeitpunkt ihrer Entstehung tatsächlich vorhandene Menge.
(11) Bei Tabak zum Erhitzen gemäß § 3 Abs. 8 zählen insbesondere für die Anwendung von § 4 Abs. 1 Z 5 und Abs. 7 lit. c die darin enthaltenen Mengen an Tabakersatzstoffen zu den Tabakmengen oder als Tabakmengen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 148/1955, Verlautbarungsplattform
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10004877
Dokumentnummer
NOR40273472
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