Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids
§ 5.
(1) Der Handel mit Tabakerzeugnissen und E‑Liquids ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (§ 24), einer E‑Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.
(2) Handel im Sinne des Abs. 1 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und E‑Liquids im Monopolgebiet.
(3) Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E‑Liquids ist den nach § 6 berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten.
(4) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E‑Liquids ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten und Lizenznehmern vorbehalten.
(5) Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen und E‑Liquids unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10005006
Dokumentnummer
NOR40273421
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