§ 5 TAbgG

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2012

§ 5

Berufungskommission in Abgabensachen

(1) Die Berufungskommission in Abgabensachen besteht aus einem Richter als Vorsitzendem, zwei Mitgliedern des Gemeinderates und zwei städtischen Bediensteten, von denen einer rechtskundig sein muss und einer dem höheren oder gehobenen Rechnungsdienst angehören muss. Die Berufungskommission in Abgabensachen ist beim Stadtmagistrat einzurichten.

(2) Für jedes Mitglied der Berufungskommission in Abgabensachen ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Ersatzmitglieder gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Mitglieder nach Abs. 1. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Stadtsenat auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates zu bestellen. Vor der Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu hören. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben bis zur Neubestellung der Berufungskommission in Abgabensachen im Amt.

(3) Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Berufungskommission in Abgabensachen dürfen nicht bestellt werden: der Bürgermeister und seine Stellvertreter, das mit der Führung der Finanzangelegenheiten betraute Mitglied des Gemeinderates, die dem Finanzausschuss angehörenden Mitglieder des Gemeinderates sowie die städtischen Bediensteten, die in erster Instanz an der Erlassung von Bescheiden in Abgabenangelegenheiten mitwirken.

(4) Die Mitglieder der Berufungskommission in Abgabensachen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Berufungskommission in Abgabensachen haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes oder eines von diesem Beauftragten die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben und die unparteiische Ausübung ihres Amtes zu geloben.

(6) Der Vorsitzende hat die Berufungskommission in Abgabensachen nach Bedarf zu einer Sitzung einzuberufen. Von der Anberaumung einer Sitzung sind die Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Tage vor dem Zeitpunkt des Zusammentretens zu verständigen. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes ist sein Ersatzmitglied einzuberufen.

(7) Die Berufungskommission in Abgabensachen ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Berufungskommission in Abgabensachen entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Die Sitzungen der Berufungskommission in Abgabensachen sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der alle Anträge und Beschlüsse mit Angabe der Abstimmungsverhältnisse festzuhalten sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von dem als Schriftführer beigezogenen städtischen Bediensteten zu unterfertigen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Niederschrift ist auf die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Berufungskommission in Abgabensachen beschränkt.

(9) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Berufungskommission in Abgabensachen zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.

28.12.2012

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