Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 5.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Der zweite Studienabschnitt dauert sechs Semester und umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 55 bis 60 Wochenstunden.
(3) Der zweite Studienabschnitt umfaßt folgende Lehrveranstaltungen:
| Zahl der |
Name des Faches | Wochenstunden |
| 15-25 |
| 7-14 |
| 5-10 |
| 4- 8 |
| 4- 8 |
| 10-20 |
(4) Außer den in Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern umfaßt der zweite Studienabschnitt Lehrveranstaltungen aus dem gemäß § 6 Abs. 1 gewählten Vorprüfungsfach, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht gemäß § 3 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt absolviert wurden.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009402
Dokumentnummer
NOR12119834
alte Dokumentnummer
N7197531264L
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