§ 5 Studienrichtung Mathematik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 5.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Der zweite Studienabschnitt dauert sechs Semester und umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 55 bis 60 Wochenstunden.

(3) Der zweite Studienabschnitt umfaßt folgende Lehrveranstaltungen:

 

Zahl der

Name des Faches

Wochenstunden

  1. a) Analysis

15-25

  1. b) Algebra

7-14

  1. c) Topologie

5-10

  1. d) Numerische Mathematik

4- 8

  1. e) nach Wahl des Kandidaten gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen ein weiteres Teilgebiet der Mathematik

4- 8

  1. f) nach Wahl des Kandidaten gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen aus Anwendungsgebieten der Mathematik

10-20

  

(4) Außer den in Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern umfaßt der zweite Studienabschnitt Lehrveranstaltungen aus dem gemäß § 6 Abs. 1 gewählten Vorprüfungsfach, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht gemäß § 3 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt absolviert wurden.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009402

Dokumentnummer

NOR12119834

alte Dokumentnummer

N7197531264L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)