§ 5 Studienrichtung Biologie

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 5.

(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

  1. a) Grundlagen der Botanik;
  2. b) Grundlagen der Zoologie;
  3. c) nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges eines der folgenden Fächer:
  1. 1. sofern der Studienzweig Mikrobiologie gewählt wird, Grundlagen der Mikrobiologie;
  2. 2. sofern der Studienzweig Genetik gewählt wird, Grundlagen der Genetik und Cytologie;
  3. 3. sofern der Studienzweig Humanbiologie gewählt wird, Grundlagen der Anatomie und Physiologie des Menschen;
  4. 4. sofern der Studienzweig Paläontologie gewählt wird, Grundlagen der Paläontologie.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Das zuständige Organ der Universität kann jedoch die Abhaltung zur Gänze oder teilweise in schriftlicher Form anordnen, wenn die Art der Prüfungsaufgaben oder die im Vergleich zur Zahl der Prüfer zu große Zahl der Kandidaten eine schriftliche Abhaltung erforderlich macht.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10009542

Dokumentnummer

NOR12121000

alte Dokumentnummer

N7198312450L

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