§ 5 Studienordnung Vermessungswesen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 5.

(1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der folgenden Absätze im Umfang von insgesamt 116 bis 135 Wochenstunden festzulegen.

(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind 55% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.

(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.

(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4. Abs. 2 insbesondere aus den Fachgebieten der Pflichtfächer sowie aus technischnaturwissenschaftlichen Randgebieten vorzusehen.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009770

Dokumentnummer

NOR12123566

alte Dokumentnummer

N7199111173L

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