§ 5 Studienordnung Telematik

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 5.

(1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 im Umfang von insgesamt 90 bis 120 Wochenstunden festzulegen.

(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind 40% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden vorzusehen.

(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.

(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere in den Fachgebieten Elektrotechnik, Elektronik, Nachrichten- und Übertragungstechnik, Informationsverarbeitung, Wirtschaftswissenschaften, Mathematik, Statistik, Biomedizinische Technik, Toningenieurwesen und Technologiefolgenabschätzung vorzusehen.

(5) Im Studienplan sind mindestens 25% der Stunden gemäß Abs. 2 für praktische Übungen und Laborübungen vorzusehen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Nachrichtentechnik

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009778

Dokumentnummer

NOR12123625

alte Dokumentnummer

N7199115224J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)