Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 5.
(1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 im Umfang von insgesamt 90 bis 120 Wochenstunden festzulegen.
(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind 40% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden vorzusehen.
(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.
(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere in den Fachgebieten Elektrotechnik, Elektronik, Nachrichten- und Übertragungstechnik, Informationsverarbeitung, Wirtschaftswissenschaften, Mathematik, Statistik, Biomedizinische Technik, Toningenieurwesen und Technologiefolgenabschätzung vorzusehen.
(5) Im Studienplan sind mindestens 25% der Stunden gemäß Abs. 2 für praktische Übungen und Laborübungen vorzusehen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Nachrichtentechnik
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009778
Dokumentnummer
NOR12123625
alte Dokumentnummer
N7199115224J
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