§ 5 Studienordnung Statistik

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 5.

(1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind

  1. a) Diplomprüfungsfächer:
  1. 1. Mathematik für Statistiker;
  2. 2. Einführung in die Statistik;
  3. 3. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. b) Vorprüfungsfächer:
  1. 1. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. 2. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. die gewählte Fremdsprache;
  1. 3. Grundzüge der Informatik.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.

(3) Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß § 20 Abs. 3 AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 AHStG und § 7 dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009567

Dokumentnummer

NOR12121232

alte Dokumentnummer

N7198412564L

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