Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 5.
(1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der folgenden Absätze im Umfang von insgesamt 116 bis 130 Wochenstunden festzulegen.
(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind 50% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.
(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.
(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere in den Fachgebieten gemäß § 4 Abs. 1 vorzusehen.
(5) Im Studienplan sind mindestens 35% der Wochenstunden gemäß Abs. 2 für praxisbezogene Lehrveranstaltungen vorzusehen.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009802
Dokumentnummer
NOR12123757
alte Dokumentnummer
N7199218309J
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