§ 5 Studienordnung Petroleum Engineering

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung

§ 5.

(1) Die Vorprüfungen haben der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen zu dienen.

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:

  1. 1. Einführung in das Montanwesen;
  2. 2. Technische, meßtechnische und darstellungstechnische Grundlagen;
  3. 3. Grundlagen des numerischen Rechnens und der Datenverarbeitung;
  4. 4. Grundzüge der Sozial-, Rechtswissenschaften und des Umweltschutzes.

(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und 5 sind anzuwenden.

Schlagworte

Sozialwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009821

Dokumentnummer

NOR12123934

alte Dokumentnummer

N7199220938J

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