§ 5 Studienordnung Maschinenbau

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 5.

(1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der folgenden Absätze im Umfang von insgesamt 125 bis 140 Wochenstunden festzulegen.

(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind an der Technischen Universität Wien 52% und an der Technischen Universität Graz 54% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzusetzen.

(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.

(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan gemäß § 6 Abs. 1 und 3 Tech-StG 1990 nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere aus den Fachgebieten Allgemeiner Maschinenbau, Energietechnik, Produktionstechnik, Verkehrstechnik und Konstruktion vorzusehen.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009822

Dokumentnummer

NOR12123954

alte Dokumentnummer

N7199220985J

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