§ 5 Studienordnung Kunstgeschichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 5.

(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

  1. a) Methodische, terminologische und technologische Grundbegriffe der Kunstgeschichte,
  2. b) Mittlere Kunstgeschichte (einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte),
  3. c) Neuere und Neueste Kunstgeschichte (einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte).

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzulegen. Einzelne Teilprüfungen und Prüfungsteile sind dann schriftlich oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.

(3) Die Zulassung zum letzten Teil der ersten Diplomprüfung setzt voraus:

  1. a) den Nachweis der visuellen Begabung,
  2. b) sofern Kunstgeschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, die Teilnahme an einer Exkursion im In- oder Ausland nach Maßgabe des Studienplanes in der Dauer von mindestens zwei Tagen.

Schlagworte

Inland

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10009985

Dokumentnummer

NOR12125922

alte Dokumentnummer

N7199548877J

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