§ 5 Studienordnung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1996

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5.

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung (Prüfungsteil) der ersten Diplomprüfung setzt den Abschluß der für die Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen voraus. Der Abschluß der ersten Diplomprüfung setzt weiters die gültige Inskription der vier Semester des ersten Studienabschnittes voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Prüfung (gemäß § 5 Abs. 2 lit. b Bundesgesetz über Studienrichtungen der Bodenkultur) setzt weiters die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und die Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen voraus.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10010021

Dokumentnummer

NOR12126398

alte Dokumentnummer

N7199658026J

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