§ 5 Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung

§ 5.

(1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in § 4 Abs. 2 Z 1 lit. e bzw. Z 2 lit. e genannten Fächern voraus. Die Vorprüfung hat zu entfallen, wenn als zweite Studienrichtung ein weiterer Studienzweig der Studienrichtung Klassische Philologie gewählt wurde.

(2) § 6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009436

Dokumentnummer

NOR12120075

alte Dokumentnummer

N7197631360L

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