Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 5.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 34 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis h genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studieplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 20 Wochenstunden aus den im Abs. 6 lit. a bis d genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Wurde die Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde als erste Studienrichtung gewählt, sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Sanskrit ..................................... 10
b) Tibetische Umgangssprache .................... 4
c) Pali ......................................... 1
d) Buddhistisches Sanskrit ...................... 1
e) Literatur- und Quellenkunde Tibets und
des Buddhismus ............................... 6
f) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte
Tibets und des Buddhismus, unter besonderer
Berücksichtigung der Philosophie und der
Religionsgeschichte .......................... 6
g) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
insbesondere die im § 1 Abs. 2 genannten
Fächer, sofern sie nicht gemäß § 3 Abs. 3
und Abs. 6 sowie § 5 Abs. 7 und 8 gewählt
wurden ....................................... 4
h) Vorprüfungsfach (§ 6) ........................ 2
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 4 und 5 bereits im ersten
Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und
Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Wurde die Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde als
zweite Studienrichtung gewählt, sind während des zweiten
Studienabschnittes aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Tibetische Umgangssprache oder Sanskrit
nach Wahl des ordentlichen Hörers ............ 6
b) Literatur- und Quellenkunde Tibets und
des Buddhismus ............................... 6
c) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte
Tibets und des Buddhismus, unter besonderer
Berücksichtigung der Philosophie und der
Religionsgeschichte .......................... 4
d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
insbesondere die im § 1 Abs. 2 genannten
Fächer, sofern sie nicht gemäß § 3 Abs. 3
und Abs. 6 sowie § 5 Abs. 7 und 8 gewählt
wurden ....................................... 4
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 4 und 5 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(7) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen gemeinsamen Pflicht- und Wahlfächer (Abs. 5 und 6) ist § 3 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(8) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 1 Abs. 2), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Literaturkunde, Geistesgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009471
Dokumentnummer
NOR12120348
alte Dokumentnummer
N7197811807I
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