§ 5 Studienordnung für die Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

ERSTE DIPLOMPRÜFUNG

Besondere Zulassungsbedingungen und Vorprüfungen

§ 5.

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung des Studienzweiges Sportwissenschaften sind:

  1. a) der Nachweis der Teilnahme an Österreichischen Akademischen Meisterschaften oder gleichwertigen Meisterschaften in den gewählten Übungsgebieten oder gleichwertige Leistungen bei anderen Veranstaltungen oder in anderen Übungsgebieten;
  2. b) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus
  1. 1. Geschichte des Sports (der Leibesübungen), einschließlich pädagogischer, psychologischer und soziologischer Grundlagen, und
  2. 2. Organisation des Sports.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung des Studienzweiges Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen) setzt die erfolgreiche Teilnahme an den praktischen Lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 3 lit. g und h voraus.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009477

Dokumentnummer

NOR12120452

alte Dokumentnummer

N7197831520L

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