§ 5 Studienordnung für die Studienrichtung Skandinavistik

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 5.

(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

  1. a) Grundlagen des philologischen Arbeitens auf dem Gebiet der Skandinavistik;
  2. b) Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung;
  3. c) ältere skandinavische Literatur- und Sprachwissenschaft;
  4. d) neuere skandinavische Literatur- und Sprachwissenschaft;
  5. e) Landeskunde;
  6. f) das gemäß § 4 Abs. 1 lit. f gewählte Fach.

(2) Die erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.

Schlagworte

Literaturwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009803

Dokumentnummer

NOR12123763

alte Dokumentnummer

N7199218316J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)