§ 5 Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 350/1988

II. ABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 5.

(1) In der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 18 und 28 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

---------------------------------------------------------

! Zahl der

Name des Faches ! Wochenstunden

---------------------------------------------------------

a) Publizistikwissenschaftliche

Einführung 4-8

(Entwicklung, Grundbegriffe,

Aufgaben und Methoden der

Publizistik- und

Kommunikationswissenschaft,

kommunikationswissenschaftliche Theorien)

b) Medien- und Kommunikationsgeschichte 2

c) Druckmedien 2-4

d) Elektronische Medien 2-4

e) nach Wahl des Hörers zwei der

folgenden Fächer: 4-6

1. Film (1-3)

2. Medienpädagogik (1-3

3. Öffentlichkeitsarbeit (1-3)

4. Werbung (1-3)

5. Wirtschaftliche Grundlagen

der Massenkommunikation (1-3)

6. Verlagswesen (1-3)

7. Markt-, Meinungs- und

Publikumsforschung (1-3)

8. Information und

Dokumentation (1-3)

9. Kommunikationstechnologien (1-3)

10. ein Fach aus Soziologie

oder einer anderen

Sozialwissenschaft (1-3)

11. ein weiteres Teilgebiet der

Publizistik- und

Kommunikationswissenschaft gemäß

§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen (1-3)

f) nach Wahl des Kandidaten eines

der folgenden Fächer: 2-4

1. Rechtliche Grundlagen der

Massenkommunikation

2. Arbeits- und sozialrechtliche

Grundlagen der

Kommunikationsberufe

3. Politische Grundlagen der

Massenkommunikation,

einschließlich der Grundbegriffe

des Staates und Rechtes

sowie des Österreichischen

Verfassungs- und

Verwaltungsrechtes

g) nach Wahl des Kandidaten ein

weiteres der in lit. e und f

genannten Fächer oder ein sonstiges

Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3

des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche

Studienrichtungen 2-4

(3) Die im § 8 Abs. 6 (Vorprüfung) vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Ein in Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 1 genanntes Fach gilt dann als abgeschlossen, wenn die Prüfungen über bzw. die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, die ihm gemäß Studienplan zuzuordnen sind, in der für das Fach geforderten Gesamtstundenzahl positiv beurteilt worden sind. Der Abschluß gilt, sofern es sich dabei um Prüfungsfächer im Sinn des § 7 Abs. 1 handelt, als Teilprüfung der ersten Diplomprüfung, es sei denn, daß der Kandidat deren kommissionelle Abhaltung beantragt.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Universitätsorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt 24 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind weitere Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 350/1988

Schlagworte

Publizistikwissenschaft, Lehreinrichtung, Pflichtfach,

Mediengeschichte, Verfassungsrecht, Marktforschung, Meinungsforschung

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009540

Dokumentnummer

NOR12121063

alte Dokumentnummer

N7198320117J

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