Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung
§ 5.
Die Zulassung zum letzten Teil der ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung aus dem in § 4 Abs. 1 lit. g genannten Fach voraus.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009883
Dokumentnummer
NOR12124582
alte Dokumentnummer
N7199325910J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
