Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 5.
(1) In den Studienzweigen „Geographie“ sowie „Raumforschung und Raumordnung“ sind im ersten Studienabschnitt insgesamt 84 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 76 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Im Studienzweig „Kartographie“ sind im ersten Studienabschnitt 86 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 78 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(2) Im ersten Studienabschnitt des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ sind insgesamt 49 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 41 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(3) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
- 1. Studienzweige „Geographie“, „Raumforschung und Raumordnung“
- sowie „Kartographie“:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Allgemeine Physiogeographie (einschließlich
Landschaftsökologie).......................... 21
b) Allgemeine Humangeographie ................... 20
c) Kartenkunde, Kartenaufnahme .................. 9
im Studienzweig „ Kartographie“ jedoch ..... 11
d) Regionale Geographie Österreichs und
Mitteleuropas ................................ 4
e) Statistische Methoden für Geographen ......... 6
f) Theorie und Methodenlehre der Geographie ..... 4
g) nach Wahl des ordentlichen Hörers drei der
folgenden Fächer:
aa) Wirtschaftskunde
bb) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und
Volkswirtschaftspolitik
cc) Wirtschaftsgeographie
dd) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
ee) Grundzüge der Soziologie und empirischen
Sozialforschung
ff) Thematische Kartographie
gg) Luftbildinterpretation
hh) Allgemeine Geologie
ii) Hydrogeographie
jj) Meteorologie und Klimatologie
oder ein weiteres Fach, dessen Studium das
Studium der Pflichtfächer im Hinblick auf
wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den
Fortschritt der Wissenschaften oder auf die
Erfordernisse der wissenschaftlichen
Berufsvorbildungen sinnvoll ergänzt .......... 12
2. Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an
höheren Schulen)“ :
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Allgemeine Physiogeographie (einschließlich
Landschaftsökologie) ......................... 14
b) Allgemeine Humangeographie (einschließlich
Wirtschaftsgeographie) ....................... 12
c) Kartenkunde und Schulkartogeographie ......... 5
d) Regionale Geographie Österreichs und
Mitteleuropas ................................ 4
e) Einführung in die Wirtschaftskunde ........... 6
- Bei den Lehrveranstaltungen gemäß lit. a, b und d sind wirtschaftskundliche Aspekte mitzuberücksichtigen, und bei den Lehrveranstaltungen gemäß lit. e sind schwerpunktmäßig Themenbereiche aus Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsstatistik zu behandeln.
(4) Als Wahlfächer (Abs. 3 Z 1 lit. g) kommen nur solche Fächer in Betracht, für die mit Hilfe der an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Die wichtigsten in Betracht kommenden Wahlfächer sind im Studienplan zu nennen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers hat die zuständige akademische Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht kommt.
(5) Die im § 8 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 2 lit. e und § 14 Abs. 2 lit. e) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(6) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 3 und 5 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009384
Dokumentnummer
NOR12119723
alte Dokumentnummer
N7197433399L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
