§ 5 Studienordnung für die Studienrichtung Geographie

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.1987

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 5.

(1) In den Studienzweigen „Geographie“ sowie „Raumforschung und Raumordnung“ sind im ersten Studienabschnitt insgesamt 84 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 76 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Im Studienzweig „Kartographie“ sind im ersten Studienabschnitt 86 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 78 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(2) Im ersten Studienabschnitt des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ sind insgesamt 49 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 41 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(3) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

  1. 1. Studienzweige „Geographie“, „Raumforschung und Raumordnung“

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Allgemeine Physiogeographie (einschließlich

Landschaftsökologie).......................... 21

b) Allgemeine Humangeographie ................... 20

c) Kartenkunde, Kartenaufnahme .................. 9

im Studienzweig „ Kartographie“ jedoch ..... 11

d) Regionale Geographie Österreichs und

Mitteleuropas ................................ 4

e) Statistische Methoden für Geographen ......... 6

f) Theorie und Methodenlehre der Geographie ..... 4

g) nach Wahl des ordentlichen Hörers drei der

folgenden Fächer:

aa) Wirtschaftskunde

bb) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und

Volkswirtschaftspolitik

cc) Wirtschaftsgeographie

dd) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre

ee) Grundzüge der Soziologie und empirischen

Sozialforschung

ff) Thematische Kartographie

gg) Luftbildinterpretation

hh) Allgemeine Geologie

ii) Hydrogeographie

jj) Meteorologie und Klimatologie

oder ein weiteres Fach, dessen Studium das

Studium der Pflichtfächer im Hinblick auf

wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den

Fortschritt der Wissenschaften oder auf die

Erfordernisse der wissenschaftlichen

Berufsvorbildungen sinnvoll ergänzt .......... 12

2. Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an

höheren Schulen)“ :

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Allgemeine Physiogeographie (einschließlich

Landschaftsökologie) ......................... 14

b) Allgemeine Humangeographie (einschließlich

Wirtschaftsgeographie) ....................... 12

c) Kartenkunde und Schulkartogeographie ......... 5

d) Regionale Geographie Österreichs und

Mitteleuropas ................................ 4

e) Einführung in die Wirtschaftskunde ........... 6

(4) Als Wahlfächer (Abs. 3 Z 1 lit. g) kommen nur solche Fächer in Betracht, für die mit Hilfe der an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Die wichtigsten in Betracht kommenden Wahlfächer sind im Studienplan zu nennen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers hat die zuständige akademische Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht kommt.

(5) Die im § 8 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 2 lit. e und § 14 Abs. 2 lit. e) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(6) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 3 und 5 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009384

Dokumentnummer

NOR12119723

alte Dokumentnummer

N7197433399L

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