Erste Diplomprüfung
§ 5
(1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind in beiden Studienzweigen
- a) Diplomprüfungsfächer:
- 1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;
- 2. Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
- 3. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Grundzüge des Privatrechts,
Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler,
Grundzüge und Methoden der Soziologie;
- b) Vorprüfungsfächer:
- 1. eines der beiden unter lit. a Z 3 nicht gewählten Fächer;
- 2. das andere der beiden unter lit. a Z 3 nicht gewählten Fächer;
- 3. die gewählte Fremdsprache.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
(3) Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der im § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß § 20 Abs. 3 AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 AHStG und § 7 dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.
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