§ 5 StBHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2004

§ 5

Heilbehandlung

Hilfe zur Heilbehandlung wird gewährt für ärztliche Behandlung, Therapien, Heilmittel und Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalten, wenn dadurch

  1. a) eine Behebung oder
  2. b) eine erhebliche Besserung der Beeinträchtigung oder
  3. c) eine Verlangsamung des Verlaufes der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen erreicht werden kann oder
  4. d) eine Verschlechterung der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen hintangehalten werden kann.

05.10.2020

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