Sonderzahlung
§ 5.
(1) Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (§ 1) für die Kalenderjahre 2025 bis einschließlich 2029 jeweils eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:
- 1. a) Die Sonderzahlung beträgt für die Kalenderjahre 2025 bis einschließlich 2028 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,
- – die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten 0,050%,
- – die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten 0,061%.
- b) Die Sonderzahlung beträgt für das Kalenderjahr 2029 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,
- – die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten 0,015%,
- – die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten 0,018%.
- 2. § 4 ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden.
- 3. Auf die Sonderzahlung sind § 2 Abs. 5 sowie §§ 6, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden. Abweichend von § 7 Abs. 2 ist die Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2025 zur Gänze bis zum 31. Oktober 2025 zu entrichten (Fälligkeitstag).
(2) Die Sonderzahlung ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20007050
Dokumentnummer
NOR40279860
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