§ 5 SpBG.

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1958

§ 5
Voranschlag

(1) Der Voranschlag muß alle Ausgaben sowie allfällige Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften enthalten. Den Ausgaben sind die zu erwartenden Einnahmen gegenüberzustellen. Dem Voranschlag ist ein Dienstpostenplan anzuschließen, der das für den Betrieb der Krankenanstalt notwendige Personal ausweist. Die näheren Vorschriften über die Erstellung und Gliederung des Voranschlages und Dienstpostenplanes hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

(2) Der Voranschlag samt Dienstpostenplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Voranschlag (Dienstpostenplan) den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich nicht auf Voranschläge (Dienstpostenpläne), die vom Landtag beschlossen wurden.

(3) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Gebarung der Krankenanstalt in dem betreffenden Kalenderjahr. Ausgabenüberschreitungen oder nicht vorgesehene Ausgaben sind nur zulässig, wen sie unbedingt notwendig sind.

24.11.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)