§ 5 SNAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2023

Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe

§ 5

(1) Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe wird

  1. 1. in Gemeinden, in denen ein Tourismusverband besteht, von dessen Vollversammlung (§§ 8 ff Salzburger Tourismusgesetz 2003 – S.TG 2003) auf Antrag des Ausschusses (§§ 12 ff S.TG 2003),
  2. 2. in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband besteht, von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und
  3. 3. in der Stadt Salzburg von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister

durch Verordnung festgesetzt. Wenn das Gebiet eines Tourismusverbandes nur Teile des Gemeindegebietes umfasst, erfolgt die Festsetzung der Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe in diesem Gebiet gemäß Z 1 und außerhalb dieses Gebietes gemäß Z 2. Wenn das Gebiet eines Tourismusverbandes die Gebiete oder Teile der Gebiete mehrerer Gemeinden umfasst, kann die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe danach, zu welcher Gemeinde die Gebietsteile des Verbandes gehören, jeweils unterschiedlich festgesetzt werden. Vor der Festsetzung ist eine Stellungnahme der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) einzuholen. Kommt ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) nicht innerhalb von drei Monaten ab Einholung zustande oder nimmt die Vollversammlung bzw die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Festsetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) vor, obliegt die Festsetzung der Landesregierung. Eine solche Verordnung der Landesregierung tritt außer Kraft, sobald die Festsetzung durch Verordnung der Vollversammlung bzw der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach Einholung einer Stellungnahme der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) wirksam wird.

(2) Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe darf für jede Nächtigung folgende Beträge nicht überschreiten:

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  1. 1. in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband oder ein Tourismusverband der Ortsklasse C (§ 34 S.TG 2003) besteht:

1,95 €

  1. 2. in Gemeinden, in denen ein Tourismusverband der Ortsklasse B oder A besteht:

2,65 €

  

(3) In der Verordnung gemäß Abs 1 können die in der Gemeinde vorhandenen Unterkünfte nach ihrer Lage (räumlicher Abstand zu wesentlichen Tourismuseinrichtungen) in Gruppen eingeteilt und die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe für jede Gruppe oder auch nach Saisonen (Sommer- oder Wintersaison, Vor-, Haupt- oder Nachsaison) unterschiedlich festgelegt werden.

(4) Die Verordnung gemäß Abs 1 kann sich nur auf Gebiete der Gemeinde beziehen, auf welchen kein Kurbezirk besteht.

(5) In Kurbezirken ist die allgemeine Nächtigungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs 1 und 3 mit der Maßgabe festzusetzen, dass die Festsetzung in Kurbezirken, für die kein Tourismusverband besteht, der Landesregierung obliegt. Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe hat zwischen 81 Cent und 3,68 € zu liegen.

(6) Die Landesregierung hat die Beträge gemäß Abs 2 und 5 durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.

(7) Vor der Festsetzung der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß Abs 1 Z 3 ist der Tourismusverband anzuhören.

(8) Verordnungen der Vollversammlungen der Tourismusverbände gemäß Abs 1 und 5 sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.

(9) Verordnungen gemäß Abs 1 und 5 treten frühestens zwölf Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Anm zu § 5 Abs 2 und Abs 5 iVm Abs 6: Die Beträge wurden durch die Verordnung LGBl Nr 83/2023 angepasst.

30.11.2023

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