Änderungen von Sachverhalten und Gegenständen der Anerkennung
§ 5
(1) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde jede Änderung eines Sachverhalts gemäß § 4 Abs. 1 bis 4, jede Änderung eines Gegenstandes der Anerkennung gemäß § 4 Abs. 8 sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen.
(2) Jede Änderung eines Gegenstandes der Anerkennung (§ 4 Abs. 8) ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 3 und 4 neuerlich anzuerkennen. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen.
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