Expositionsermittlung
§ 5
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Beschränkung der Exposition durch künstliche optische Strahlung, denen Bedienstete ausgesetzt sind oder voraussichtlich ausgesetzt sein werden, auf die geltenden Grenzwerte zu ergreifen.
(2) Die Beurteilung ist von dazu geeigneten und befugten Personen erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen vorzunehmen.
(3) Sofern dies erforderlich ist, ist eine Messung und/oder eine Berechnung des Ausmaßes der künstlichen optischen Strahlung vorzunehmen.
(4) Die Bewertungs-, Mess- und/oder Berechnungsmethodik hinsichtlich der Laserstrahlung hat den Normen des internationalen Normierungsgremiums für Elektrotechnik/Elektronik (IEC) und hinsichtlich der inkohärenten Strahlung den Empfehlungen der internationalen Beleuchtungskommission (CIE) und des Europäischen Komitees für Normung (CEN) zu entsprechen.
(5) In beiden Expositionssituationen können bei der Bewertung Angaben der Hersteller der Arbeitsmittel berücksichtigt werden.
(6) Die aus der Bewertung, Messung und/oder Berechnung der Exposition erhobenen Daten sind in geeigneter Form, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht, zu speichern.
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