§ 5 PSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Begünstigter

§ 5.

Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR12037011

alte Dokumentnummer

N2199330432J

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