§ 5 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Verpackung und Kennzeichnung

§ 5.

(1) Pflanzgut ist vom Versorger bei der Anzucht, Aufzucht, Ernte oder Entnahme vom Elternmaterial partieweise getrennt zu halten.

(2) Wird Pflanzgut unterschiedlichen Ursprungs bei Verpackung, Lagerung, Beförderung oder Lieferung vermengt oder vermischt, so hat der Versorger Aufzeichnungen über die Zusammensetzung der Sendung und den Ursprung der einzelnen Bestandteile zu führen.

(3) Pflanzgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es von einem vom Versorger zu erstellenden Dokument begleitet ist.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:

  1. 1. die Angaben, die das Begleitdokument zu enthalten hat,
  2. 2. die sonstigen Erfordernisse, denen das Begleitdokument zu entsprechen hat,
  3. 3. Ausnahmen im Hinblick auf die Erfordernisse des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich Pflanzgut, das für den Verbraucher bestimmt ist.

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