§ 5 PakStG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Entstehung der Steuerschuld

§ 5.

Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Annahme der Zahlung für den Versandhandelsumsatz, im Rahmen dessen das Paket zugestellt werden soll. Die entstandene Steuerschuld kann nach der Zustellung des Pakets nicht mehr entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20013257

Dokumentnummer

NOR40280310

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