§ 5 ÖBB – Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Alte FassungIn Kraft seit 17.4.1971

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

§ 5. Ablegung von eisenbahndienstlichen Prüfungen.

(1) Die Ablegung von eisenbahndienstlichen Prüfungen steht nach Maßgabe der Dienstvorschrift A 12 jedem Beamten frei.

(2) Aus der Ablegung von eisenbahndienstlichen Prüfungen kann ein Recht auf Verleihung eines Dienstpostens nicht abgeleitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12094895

alte Dokumentnummer

N6196320856S

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