§ 5 NÖ LAOG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

§ 5

Rechtstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder)

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Gleiches gilt für die beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Fachleute.

(2) Die Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Kommission und den Ausschüssen (§ 4) die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Gleiches gilt für die beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Fachleute.

16.08.2021

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