§ 5 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1974

§ 5
Gleiches und persönliches Wahlrecht

Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Das Wahlrecht ist, abgesehen von der im § 41 enthaltenen Gestaltung, persönlich auszuüben.

03.10.2017

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