§ 5 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1974

§ 5*)
Gleiches und persönliches Wahlrecht

Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Das Wahlrecht ist, abgesehen von der im § 41 enthaltenen Gestaltung, persönlich auszuüben.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/1974

03.10.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)