§ 5 LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Erweiterung des Anwendungsbereiches

§ 5

(1) Für die Vergabe von Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert die im § 5 Abs 2 BVergG oder in den §§ 6 bis 9 BVergG festgesetzten Schwellenwerte nicht erreicht, kann die Landesregierung durch Verordnung die ÖNORM A 2050 Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm, Ausgabe Jänner 1993, für verbindlich erklären, soweit dies im Interesse des Wettbewerbes und der Gleichbehandlung von Bewerbern oder Bietern oder im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen können insbesondere unter Bedachtnahme auf § 4 Abs 1 dieses Gesetzes sowie für die Vergabe von Dienstleistungsverträgen abweichende oder diese ergänzende Regelungen getroffen werden. In der Verordnung sind einheitliche Wertgrenzen für Aufträge festzulegen, die im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren vergeben werden können. Diese können nach Wirtschaftsbereichen voneinander abweichen.

(2) In einer Verordnung nach Abs 1 kann die Landesregierung im Interesse des Rechtsschutzes von Bewerbern oder Bietern auch die §§ 6 bis 14 dieses Gesetzes für verbindlich erklären. Dafür können auch gesonderte Wertgrenzen festgelegt werden.

(3) Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang IV zum BVergG und Aufträge, die ein Auftraggeber zum Zweck der Durchführung einer im § 84 Abs 2 BVergG beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationsbereich vergibt, sind in einer Verordnung nach Abs 1 nicht zu erfassen.

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