Zu LGBl Nr 24/2016: In- und Außerkrafttreten: (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und verliert mit Ausnahme der §§ 4 und 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2016 seine Wirksamkeit. (2) § 4 tritt erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen rechtlich verbindlichen mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung außer Kraft, § 5 erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen gesetzlichen Regelung über die Haftungsobergrenzen von Land und Gemeinden. Da mit 1. Jänner 2017 durch das Landeshaushaltsgesetz 2017, LGBl Nr 19/2017, entsprechende §§ 4 und 5 in Kraft getreten sind, sind die §§ 4 und 5, LGBl Nr 24/2016, mit 31. Dezember 2016 außer Kraft getreten.
Haftungsobergrenzen und Risikovorsorgen
§ 5
(1) Die nachfolgenden Regelungen in Bezug auf Haftungsobergrenzen und Risikovorsorgen sollen zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und zu nachhaltig geordneten Finanzen des Landes Salzburg und der Gemeinden des Landes Salzburg beitragen. Diese Festlegungen beziehen sich auf die jeweiligen Verantwortungsbereiche der Gebietskörperschaften nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG).
(2) Den Rechnungsabschlüssen des Landes und den Jahresrechnungen der Gemeinden ist jeweils ein Nachweis über den Stand aller Haftungen am Beginn des Haushaltsjahres (Rechnungsjahres), die Veränderungen während des Jahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluss des Jahres anzuschließen.
(3) Neue Haftungen dürfen von der jeweiligen Gebietskörperschaft nur eingegangen werden, wenn die geltenden Bestimmungen eine Genehmigung zulassen, die Sicherstellung von nachhaltig geordneten Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird und die jeweilige Haftungsobergrenze gemäß Abs 7 und 8 nicht überschritten wird.
(4) Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Risikovorsorgen durch zweckgewidmete Rücklagen, Zweckwidmung sonstiger Vermögenswerte oder durch Vorsorge von Ausgabeverpflichtungen in den folgenden Haushaltsjahren im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung zu treffen. Die Höhe der Risikovorsorge muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen. Für das Risiko einer Inanspruchnahme ist einerseits auf Erfahrungen der Vergangenheit und andererseits auf mögliche künftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen. Gleichartige Haftungen können hinsichtlich der Einschätzung der Risikovorsorge auch zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammengefasst werden.
(5) Für die Bewertung der Haftungen in Bezug auf die Einhaltung der Haftungsobergrenze gemäß Abs 7 werden die Haftungen des Landes zur Beurteilung des Risikogehalts der Haftungen und des Ausfallsrisikos in Haftungsklassen (Risikoklassen) entsprechend der folgenden Tabelle untergliedert. Dabei werden den einzelnen Risikoklassen konkrete Anrechnungsprozentsätze zugewiesen. Die Anrechnung von einzelnen Haftungen auf die Haftungsobergrenze erfolgt im Ausmaß des der jeweiligen Risikoklasse zugewiesenen Anrechnungsprozentsatzes.
Haftungsklasse (Risikoklasse) | Anrechnung | Haftungen für |
1 | 10 % | Österreichische Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Landes- oder Gemeindefonds, Wohnbaudarlehen |
2 | 25 % | Unternehmen mit einer direkten oder indirekten Beteiligung des Landes von über 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals, die im beherrschenden Einfluss des Landes sind |
3 | 50 % | Unternehmen mit einer Beteiligung des Landes unter 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals |
4 | 100 % | Dritte |
(6) Die Risikoklassen für Haftungen der Gemeinden können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Bis zur Erlassung einer solchen Verordnung werden die Haftungen der Gemeinden in Bezug auf die Einhaltung der Haftungsobergrenze gemäß Abs 8 pauschal mit 40 % der jeweils zum Jahresende ausstehenden Haftungen gewichtet.
(7) Die nach den Risikoklassen gemäß Abs 5 gewichteten Haftungen des Landes dürfen 50 % der Einnahmen des Landes an öffentlichen Abgaben des jeweiligen Haushaltsjahres (Abschnitte 92 und 93) nicht übersteigen.
(8) Die gemäß Abs 6 gewichteten Haftungen der Gemeinden sollen insgesamt 50 % aller Einnahmen der Gemeinden aus öffentlichen Abgaben im betreffenden Rechnungsjahr nicht übersteigen (gesamtheitliche Haftungsobergrenze). Soweit im Einzelfall die bereits bestehenden und gemäß Abs 6 gewichteten Haftungen einer Gemeinde 100 % der Einnahmen der Gemeinde aus öffentlichen Abgaben überschreiten, sind Genehmigungen für neue Haftungen gemäß § 85 Salzburger Gemeindeordnung 1994 bzw § 78 Salzburger Stadtrecht 1966 unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen nur zu erteilen, wenn dadurch die gesamtheitliche Haftungsobergrenze für alle Gemeinden nicht überschritten wird.
(9) Bei Verletzung der Bestimmungen für Haftungsobergrenzen und die Bildung diesbezüglicher Risikovorsorgen entscheidet das Landes-Koordinationskomitee (Art 14 Abs 1 lit b Österreichischer Stabilitätspakt 2012) über etwaige Sanktionen oder sonstige Maßnahmen im Einzelfall. Bei Verletzung von Haftungsobergrenzen ist dabei ein mittelfristiger Plan zum Abbau der Haftungen auszuarbeiten.
09.03.2016
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