§ 5 LFSG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2015

II. Teil

Besondere Vorschriften

1. Abschnitt

Arbeitsstätten

§ 5

Bauliche Anlagen, Arbeitsräume, Arbeitsplätze

(1) Alle Arbeitsstätten, wie bauliche Anlagen, Verkehrs- und Hofflächen und Arbeitsplätze als auch Fluchtwege und Notausgänge müssen den §§ 17 bis 19 und 46 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 83/2015, und den §§ 2 bis 22 und 35 Abs. 1 lit. a, b (ausgenommen OIB Richtlinien 2.1 und 2.2) und c der Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 41/2015, entsprechen und sich in einem Zustand befinden, durch den die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer nicht gefährdet wird.

(2) Die Mindestbodenfläche beträgt für einen Dienstnehmer 8 m² und für jeden weiteren 5 m².

(3) Die lichte Höhe und der freie Luftraum sind den Arbeitsbedingungen anzupassen.

(4) Die lichte Höhe von Arbeitsräumen ist mit 3 m zu bemessen. Abweichend kann bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung und ohne erschwerenden Bedingungen bis zu einer Bodenfläche von 100 m² die lichte Höhe 2,5 m, bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m² die lichte Höhe 2,8 m betragen.

(5) Das freie Volumen des Luftraumes hat pro Dienstnehmer mindestens zu betragen:

12 m³ bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung, 15 m³ bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung, 18 m³ bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen.

(6) Böden müssen durchbruch-, tritt-, stolper- und gleitsicher ausgeführt sein.

(7) An ständigen Arbeitsplätzen muss ein Fußboden mit möglichst geringer Wärmeableitung (fußwarm) vorhanden sein; andernfalls ist ein entsprechender Belag anzubringen.

(8) Fußböden in Räumen, in denen größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, sind flüssigkeitsundurchlässig und mit einem Gefälle zu einem Abfluss herzustellen.

(9) Fußböden, Wände und Decken in explosions- und brandgefährdeten Räumen (z. B. Arbeitsräumen für Schweißarbeiten, Öllagerräumen und dergleichen) müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.

(10) Wenn der Fußboden einer Brandgefahr ausgesetzt ist, muss er unter und im Bereich von Öfen, Herden, offenen Feuerstellen und Feuerungsöffnungen, von der Feuerungsöffnung aus gemessen bis zu einer Entfernung von mindestens 60 cm, aus nichtbrennbarem Material hergestellt oder mit einem aus solchem Material bestehenden Belag versehen sein.

(11) Wände und Decken in Räumen müssen den Erfordernissen entsprechen, die sich aus den betrieblichen Verhältnissen ergeben. Sie müssen möglichst glatt und leicht zu reinigen sein und dürfen keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub und Schmutz aufweisen.

(12) Decken, die belastet werden, müssen die erforderliche Tragkraft aufweisen.

(13) In Räumen, in denen leicht zersetzliche Arbeitsstoffe (z. B. Milch- und Fleischprodukte), gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe (z. B. Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel), infektiöse oder ekelerregende Materialien (z. B. Organe und Körperteile von kranken Tieren) erzeugt, verarbeitet, zubereitet, verwendet oder gelagert werden, müssen die Wände bis zu einer Höhe von mindestens 2 m mit einem leicht waschbaren Verputz, Anstrich oder Belag (Fliesen, Klinker oder dergleichen) versehen sein.

(14) Geschlossene Jauche- und Güllegruben, Kläranlagen, Sammel- und Kellerschächte und Sammelkanäle sind befahr- bzw. begehsicher abzudecken. Bei größeren, vor allem länglichen Jauche- und Güllegruben mit einem Durchmesser oder einer Diagonale über 6 m sind außer der Entnahmeöffnung auch eigene Entlüftungsöffnungen, nach Möglichkeit diagonal gegenüberliegend, einzubauen. Entnahmeöffnungen sind so klein wie möglich anzulegen. Alle Einstiegsöffnungen müssen einen Durchmesser oder eine lichte Weite von mindestens 60 cm aufweisen. Der Abschluss von der Güllegrube zum Stall ist gasdicht auszuführen.

(15) Güllekeller unter Stallgebäuden sind nach Möglichkeit mit einer Zwangslüftung (Unterflurabsaugung) zum Abführen der Schadgase zu erstellen. Ist keine Zwangslüftung vorhanden, so ist dafür zu sorgen, dass die beim Aufrühren und bei der Entnahme der Gülle gefährdeten Räume ausreichend be- und entlüftet werden und dass sich keine Personen oder Tiere im Gefahrenbereich befinden. Eine Warntafel, die auf die Erstickungs- und Explosionsgefahr hinweist, ist anzubringen.

(16) An Warnanschlägen bei baulichen Anlagen sind anzubringen:

  1. a) an Silos: „Achtung Gasgefahr!“;
  2. b) an Tennen: „Rauchen verboten!“;
  3. c) an Ställen: „Zutritt für Unbefugte nicht gestattet!“;
  4. d) an Garagen: „Hantieren mit Feuer und Rauchen verboten!“ – „Vorsicht beim Laufenlassen von Motoren, Vergiftungsgefahr!“.

07.01.2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)