Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung (Anhang)
§ 5.
(1) Der Lehrgang ist an einer zertifizierten berufsbildenden Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Die Zertifizierung einer solchen Ausbildungseinrichtung erfolgt durch die beim Allgemeinen Fachverband des Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle (§ 119 Abs. 5 GewO 1994). Durch diese Zertifzierungsstelle haben auch laufend Evaluierungen der Ausbildungseinrichtungen zu erfolgen.
(2) Die Ausbildungseinrichtung verpflichtet sich, im Sinne der Qualitätssicherung der Ausbildung schriftliche und nachprüfbare Evaluierungen des Lehrganges durchzuführen.
(3) Im Anhang werden die Gegenstände des Lehrganges einschließlich der im betreffenden Gegenstand zu behandelnden Themen und die für den jeweiligen Gegenstand maßgebende Mindestanzahl von Stunden festgelegt.
Schlagworte
Lebensberatung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Gesetzesnummer
20002563
Dokumentnummer
NOR40039443
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