§ 5 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 5
Personalvertretung

(1) Eine durch Gesetz geschaffene Personalvertretung der Landesbediensteten ist dazu berufen, bei dienstrechtlichen Maßnahmen die dienstlichen Interessen der Landesbediensteten im Rahmen dieses Gesetzes wahrzunehmen und zu fördern. Sie ist berechtigt

  1. a) zur Mitwirkung bei dienstrechtlichen Maßnahmen, die sich auf die Gesamtheit oder einzelne Gruppen der Landesbediensteten beziehen oder zwar nur einzelne Dienstnehmer betreffen, aber für die Gesamtheit oder einzelne Gruppen der Landesbediensteten von grundsätzlicher Bedeutung sind; b) zur Beratung und Vertretung von einzelnen Landesbediensteten in dienstrechtlichen Angelegenheiten auf deren Ersuchen;
  2. c) zur Mitwirkung nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der Einstufung eines Landesbeamten in eine höhere Dienstklasse anläßlich der Aufnahme in das Beamtenverhältnis, bei der Festsetzung der Vergütung für Naturalleistungen, bei Dienststrafsachen und bei der Entlassung eines Landesangestellten;
  3. d) zur Erstattung von Vorschlägen für dienstrechtliche Maßnahmen, die sich auf die Gesamtheit oder auf einzelne Gruppen der Landesbediensteten beziehen;
  4. e) zu Anregungen kultureller oder sozialer Art sowie zu Anregungen, welche geeignet sind, die Leistungen des Dienstbetriebes zu steigern oder eine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse im Bereich der Dienstausübung herbeizuführen.

(2) Wenn die Dienstbehörde Maßnahmen der im Abs. 1 lit. a bezeichneten Art beabsichtigt, hat sie vor Inkraftsetzung dieser Maßnahmen die Personalvertretung zu hören. Falls die Anhörung nicht mit Zustimmung der Personalvertretung mündlich erfolgt, ist für die Abgabe der schriftlichen Stellungnahme eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens zwei Wochen betragen muß. Wenn es jedoch öffentliche Interessen erfordern, hat die Dienstbehörde eine kürzere Frist für die Stellungnahme der Personalvertretung zu bestimmen.

24.10.2017

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