§ 5 L-FFP

Alte FassungIn Kraft seit 29.3.2003

§ 5

Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg

Bewerberinnen, die für eine angestrebte höhere Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind bis zum Erreichen der in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Zielvorgaben bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen.

01.02.2014

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