§ 5*)
Abfrage aus zur Verfügung stehenden Registern und Datenbanken
Die Landesregierung ist berechtigt, jene Daten, die entsprechend der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind, abzufragen aus:
- a) den zur Verfügung stehenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, wie insbesondere aus dem Firmenbuch, Grundbuch, Wasserbuch, Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister, Zentralen Melderegister, Stammzahlenregister, Zentralen Personenstandsregister, Zentralen Staatsbürgerschaftsregister, Zentralen Gewerberegister (GISA), Register der wirtschaftlichen Eigentümer, Unternehmensregister, Vereinsregister, Bundes-Stiftungs- und Fondsregister, Insolvenzdatei oder Strafregister;
- b) dem Transparenzportal gemäß § 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
25.01.2022
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