3. Abschnitt
Dienstliche Aus- und Fortbildung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5
(1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Sie besteht aus:
- 1. der Grundausbildung,
- 2. der berufsbegleitenden Fortbildung,
- 3. der Schulung von Führungskräften.
Die Vorsorge für entsprechende Ausbildungsmaßnahmen ist vom Land als Dienstgeber wahrzunehmen.
(2) Die der dienstlichen Ausbildung dienenden Veranstaltungen des Landes stehen auch Bediensteten offen, die von anderen Gebietskörperschaften, insbesondere von Gemeinden, entsendet werden, wenn
- 1. die Bediensteten nach der gegebenen oder beabsichtigten Verwendung für die Ausbildung in Betracht kommen und
- 2. sie die für die Zulassung sonst geltenden Erfordernisse erfüllen.
Die näheren Bedingungen der Teilnahme sind zwischen dem Land und der Gebietskörperschaft zu vereinbaren.
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