§ 5.
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten der Künste sind ermächtigt, mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre abzuschließen. Die betreffenden Studien und Prüfungen können zur Gänze oder zum Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes abgehalten werden, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit erforderlich und sinnvoll ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR40034144
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