§ 5 KosmKennzV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Sanktion: Verwaltungsstrafe nach § 33 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

§ 5.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich:

  1. 1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur;
  2. 2. andere als in der Z 1 genannte Personen, die kosmetische Mittel gewerbsmäßig feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie
  1. a) nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem und wann sie ein bestimmtes kosmetisches Mittel erworben haben,
  2. b) kosmetische Mittel gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben.

Sanktion: Verwaltungsstrafe nach § 33 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10003120

Dokumentnummer

NOR12036523

alte Dokumentnummer

N2199319769L

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