Sanktion: Verwaltungsstrafe nach § 33 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.
§ 5.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich:
- 1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur;
- 2. andere als in der Z 1 genannte Personen, die kosmetische Mittel gewerbsmäßig feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie
- a) nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem und wann sie ein bestimmtes kosmetisches Mittel erworben haben,
- b) kosmetische Mittel gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben.
Sanktion: Verwaltungsstrafe nach § 33 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.
Schlagworte
Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10003120
Dokumentnummer
NOR12036523
alte Dokumentnummer
N2199319769L
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