§ 5 Kindergartengesetz 1995

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.2002

Aufnahme und Ausschluß

§ 5.

(1) Die Aufnahme in einen Kindergarten darf nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach Anhörung der Kindergartenleiterin (des Kindergartenleiters) vom Kindergartenerhalter erfolgen. Es dürfen nur Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, nach Maßgabe des vorhandenen Raumes aufgenommen werden, wobei für ein Kind mindestens 2 m2 Bodenfläche des Gruppenraumes zu rechnen sind. Soferne aus besonderen Gründen von dieser Mindestbodenfläche ein Abweichen erforderlich ist, findet § 4 Abs. 3 sinngemäß Anwendung. Wenn nicht alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden können, sind jene Kinder, die altersmäßig dem Schuleintritt am nächsten stehen, in erster Linie zu berücksichtigen.

(2) Der Besuch eines Kindergartens ist freiwillig; doch ist das Fernbleiben der Kinder von den Erziehungsberechtigten der Leiterin (dem Leiter) des Kindergartens ehestmöglich anzuzeigen.

(3) Der Kindergartenerhalter darf ein Kind vom Besuch des Kindergartens nur dann ausschließen, wenn es wegen seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung derart beeinträchtigt ist, daß ein geordneter Kindergartenbetrieb nicht erwartet werden kann. Ein solcher Ausschluß darf nur auf Antrag der Leiterin (des Leiters) des Kindergartens und nur in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Eltern und/oder der von ihnen genannten Vertrauenspersonen, der gruppenführenden Kindergärtnerin (des gruppenführenden Kindergärtners) und gegebenenfalls des Vertreters des Mobilen Heilpädagogischen Dienstes, der das Kind vorher betreut hat, nach Einholung entsprechender Gutachten eines von der Landesregierung zur Ausübung der Kindergartenaufsicht betrauten Organs (§ 6 Abs. 3), eines Amtsarztes und eines Kinderpsychologen erfolgen.

(4) Kinder können vom Kindergartenbesuch auch dann ausgeschlossen werden, wenn die Erziehungsberechtigten trotz schriftlicher Mahnung der Leiterin (des Leiters) des Kindergartens für die Begleitung zum und vom Kindergarten wiederholt nicht sorgen oder Infektionskrankheiten in der Familie verschweigen.

(5) Bei der ersten Anmeldung des Kindes für den Kindergartenbesuch ist der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Kindes durch ärztliche Bescheinigung zu erbringen.

(6) Die Entlassung aus dem Kindergarten erfolgt mit dem Schuleintritt, spätestens jedoch mit dem Beginn des der Vollendung des siebenten Lebensjahres nächstfolgenden Schuljahres.

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