§ 5 K-AOG

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2010

2. Abschnitt

Dienststelle für Landesabgaben

§ 5

Bezeichnung und Aufgaben

(1) Am Sitz der Landesregierung besteht die „Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung“, im Folgenden kurz „Dienststelle für Landesabgaben“ genannt.

(2) Die Dienststelle für Landesabgaben hat bei der Erhebung von Abgaben diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch die Abgabenvorschriften zugewiesen werden.

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