§ 5 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.2010

2. Abschnitt

Diskriminierungsverbot in Beschäftigung und Beruf

§ 5

Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis

Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis iSd. § 2 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. a) bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
  2. b) bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. c) bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. d) bei Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
  5. e) beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höherer Funktionen,
  6. f) bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
  7. g) bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

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