§ 5
Akkreditierungsstelle
(1) Die Akkreditierungsstelle für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen in Kärnten ist die Landesregierung.
(2) Mit der Wahrnehmung der der Landesregierung obliegenden Aufgaben als Akkreditierungsstelle nach diesem Gesetz ist das Österreichische Institut für Bautechnik betraut.
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