2. Abschnitt
Hypothekar- und Immobilienkreditverträge Anwendungsbereich
§ 5.
(1) Dieser Abschnitt gilt für Verbraucherkreditverträge (Kreditverträge),
- 1. die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden oder
- 2. die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Kreditverträge,
- 1. die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Nebenleistung aus dem Arbeitsverhältnis zu einem effektiven Jahreszins unter dem marktüblichen Zins geschlossen werden,
- 2. die in Gestalt eines vor einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung geschlossenen Vergleichs oder als dessen Ergebnis geschlossen werden,
- 3. die von einem Land, einem von einem Land eingerichteten Fonds oder einer von einem Land beauftragten juristischen Person nach den gesetzlichen Vorschriften über die Wohnbauförderung geschlossen werden,
- 4. die Immobilienverzehrkredite sind.
Schlagworte
Hypothekarvertrag
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021
Gesetzesnummer
20009367
Dokumentnummer
NOR40176275
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)